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AbR 1984/85 Nr. 25

Obwalden · 2015-11-26 · Deutsch OW
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AbR 1984/85 Nr. 25, S. 80: Art. 8 Abs. 2 SchKG; Art. 320 StGB Auskunft des Betreibungsbeamten über betreibungsrechtliche Tatsachen an Dritte; Abgrenzung zwischen berechtigter Auskunft und strafbarer Verletzung des Amtsgeheimnisses. Erwägun

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AbR 1984/85 Nr. 25, S. 80: Art. 8 Abs. 2 SchKG; Art. 320 StGB Auskunft des Betreibungsbeamten über betreibungsrechtliche Tatsachen an Dritte; Abgrenzung zwischen berechtigter Auskunft und strafbarer Verletzung des Amtsgeheimnisses. Erwägungen der Obergerichtskommission vom 26. Februar 1985 Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB ist strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, ist kein Verbrechen oder Vergehen (Art. 32 StGB). Dass gegen einen Schuldner eine Betreibung angehoben wird, ist grundsätzlich eine geheime Tatsache. Art. 70 SchKG zählt abschliessend auf, welche Personen von einer Betreibung Kenntnis erhalten sollen. Nur im Ausnahmefall, wenn der Wohnort des Schuldners unbekannt ist oder ein grösserer Kreis unbekannter Personen erreicht werden soll, kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, 14 N 13; vgl. auch Art. 35 und 66 Abs. 4 SchKG). Nun kann aber jedermann, der ein Interesse nachweist, die Protokolle des Betreibungsamtes über dessen Amtsverrichtungen einsehen und sich Auszüge aus denselben geben lassen (Art. 8 Abs. 2 SchKG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG ist der Betreibungsbeamte zur Gewährung der Einsicht, zur Erstellung von Auszügen oder kurz zur Erteilung der nachgesuchten Auskunft aus den Protokollen berechtigt und verpflichtet. Erforderlich ist allerdings, dass der Gesuchsteller ein Interesse nachweist. Dabei darf kein zu strenger Nachweis verlangt werden, vielmehr ist bereits dann Einsicht zu gewähren, wenn ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen (BlSchKG 1983 Nr. 106, 176). Verlangt wird ein besonderes und gegenwärtiges Interesse (BlSchK 1983 Nr. 118, 211 ff.). Doch dürfen die Anforderungen an das Interesse nicht überspannt werden. Es soll durch solche Einsicht namentlich der Kredit geschützt werden (Fritzsche/Walder a.a.O. § 14 N 8). Erforderlich ist nicht, dass bereits ein Kreditverhältnis besteht. Nach der Rechtsprechung genügt die Vorlegung einer blossen Vertragsofferte oder eines zurückgegangenen Einzugsmandates (BGE 52 III 75 Erw. 1 und 78; vgl. auch 94 III 43 ff.). Das Interesse braucht nicht notwendigerweise finanzieller Art zu sein. Vielmehr genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art (BGE 105 III 39). So hat das Berner Obergericht einen Gemeindeschreiber, der zwei potentiellen Arbeitgebern eines früheren Gemeindeangestellten die Auskunft gab, letzterer sei betrieben worden, von der Anklage der Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen (ZBJV 1978, 455). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht in das Betreibungsregister zu gewähren und welche Auskunft ihm allenfalls zu erteilen sei, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (BGE 95 III 5 Erw. 2). In bezug auf die Strafbarkeit der Preisgabe betreibungsrechtlicher Tatsachen ergibt sich aus dem Gesagten, dass der gesetzliche Rechtfertigungsgrund, solche Tatsachen, die an sich geheim und deshalb des strafrechlichen Schutzes gemäss Art. 320 StGB teilhaftig sind, an Dritte preiszugeben, nur soweit reicht wie die Berechtigung des Betreibungsbeamten zur Auskunft nach Art. 8 Abs. 2 SchKG. Oder mit anderen Worten: Der Rechtfertigungsgrund des Betreibungsbeamten reicht nicht weiter, als eine Verpflichtung zur Auskunft besteht. Der Betreibungsbeamte begeht daher immer eine Verletzung des Amtsgeheimnisses, wenn er einer unberechtigten Person Auskunft erteilt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er den Mangel des rechtlichen Interesses sofort erkennt oder dem Gesuchsteller leichthin vertraut und auf Glaubhaftmachung verzichtet. Im letzteren Fall nimmt er zumindest in Kauf, dass das behauptete Interesse möglicherweise nicht existiert. de| fr | it Schlagworte betreibungsbeamter strafbarkeit person gesetz berechtigter wald unbekannt verletzung des amtsgeheimnisses(strafrecht) gesuchsteller dritter schuldner schuldbetreibungs- und konkursrecht erleichterter beweis interessennachweis Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.8 Art.35 Art.66 Art.70 StGB: Art.32 Art.320 Leitentscheide BGE 94-III-43 95-III-1 S.5 105-III-38 S.39 52-III-73 S.75 AbR 1984/85 Nr. 25